Hier finden Sie nähere Informationen zu folgenden Themen:

Steuerarten

Steuerarten
Kanton                                                    100%
Gemeinde                                                 70%
Kant. Evang. Kirchensteuern                   3.5%
Evang. Kirchensteuer                            10.5%
Kath. Kirchensteuer                               10.0%

Spezialsteuern
Liegenschaftssteuern
Handänderungssteuern
Hundesteuern

Gesetzliche Grundlagen
Kantonales Steuergesetz
Gemeinde- und Kirchensteuergesetz
Gemeindesteuergesetz

 

Steuererklärung

Adresse zur Einreichung der Steuererklärung

Kantonale Steuerverwaltung GR
Verarbeitungszentrum 1/KO
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur

Fristverlängerungen
Fristerstreckungsgesuche sind wie folgt einzureichen:
E-Mail                               beate.angelini@gemeinde-bever.ch
Schriftlich                          Gemeindesteueramt Bever
                                          Fuschigna 4
                                          7502 Bever

Die Fristersteckungsgesuche sind mit folgenden Angaben einzureichen: Vollständige Register-Nummer (inklusive Gemeinde-Nummer), Name, Vorname und Wohnsitzgemeinde. Die gewährten Fristen werden nicht bestätigt und sind grundsätzlich nicht verlängerbar. In begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise eine weitere Frist beantragt werden.

 

Zur Einreichung der Steuererklärung sind natürliche Personen verpflichtet, wenn sie:
- im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben
- Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton Graubünden sind
- im Kanton Graubünden Betriebsstätten unterhalten
- an Grundstücken im Kanton Eigentum oder Nutzniessungsrechte haben
- mit Grundstücken im Kanton handeln oder solche vermitteln
- im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hierfür Entschädigung beziehen

Fristen
Für die Einreichung der Steuererklärung sind folgende Fristen zu beachten:
31. März für Unselbstständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie unverteilte Erbschaften 
30. September für Selbstständigerwerbende, Landwirte und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften (beschränkte Steuerpflicht) oder Betriebsstätten in Graubünden

Verschiebung Zahlungstermin
Gesuche für die Verschiebung des Zahlungstermins oder für die Ratenzahlung der Kantons- und Bundessteuerrechnung können hier direkt eingereicht werden: Online-Gesuch
Gesuche für die Verschiebung des Zahlungstermins oder für die Ratenzahlung der Gemeindesteuerrechnung richten Sie bitte an beate.angelini@gemeinde-bever.ch

Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam
Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind gemeinsam steuerpflichtig.
Einkommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Beide Ehegatten sind im Verfahren gleichgestellt und unterzeichnen die Steuererklärung gemeinsam.
Ist die Steuererklärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichneten Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wir die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. (Art. 123a StG; Art. 131 Abs 2 DBG).
Für die Steuererklärung gilt als allgemeine Frist zur Nachholung der Unterschrift des Ehegatten der 30. April; Für später eingereichte Steuerklärung wird eine Frist von 20 Tagen zur Nachholung der Unterschrift gewährt.

Eingetragene Partnerschaften
Partnerinnen oder Partner eingetragener Partnerschaften sind steuerrechtlich Ehegatten gleichgestellt.

Auskunft
Über allfällige Fragen erteilen die Gemeindesteuerämter und die zuständigen Steuerkommissäre gerne Auskunft.

Häufige Fragen

Rechnungsstellung
Die Steuerrechnungen für Bund, Kanton und Gemeinde werden im Verlaufe des Monats Januar erstellt. Alle Rechnungen erfolgen provisorisch. Beträgt der Rechnungsbetrag weniger als CHF 300.--, wird keine provisorische Rechnung versandt.

Steuererklärung
Im Januar erhalten Sie eine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für Bund, Kanton und Gemeinde. Aufgrund Ihrer eingereichten Steuererklärung ergibt sich eine definitive Veranlagung, welche die provisorische Rechnung ersetzt.

Fragen?
Für weitere Fragen betreffend Steuerwesen steht Ihnen Frau Beate Angelini (Tel. 081 851 00 13) gerne zur Verfügung.

Quellensteuern

Quellensteuern sind bei der Kantonalen Steuerverwaltung GR in Chur abzurechnen.